Jeder Mensch darf in Deutschland grundsätzlich selber bestimmen, wer nach seinem Tode einmal Erbe werden soll. Wenn ein Verstorbener allerdings keinerlei Verfügungen für den Fall seines Todes getroffen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese hängt dann vom Verwandtschaftsverhältnis ab.

Wer seine Nachlassangelegenheiten rechtssicher regeln will, sollte sich fachkundig anwaltlich beraten lassen. Dasselbe gilt auch für Hinterbliebene, wenn nach einem Sterbefall Streit über den Nachlass entsteht.

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei am Forum beraten Sie gerne. Egal ob Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen möchten, selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer sind oder ob Sie enterbt wurden und Ihren Pflichtteil durchsetzen oder ein Testament anfechten möchten.

1. Wer erbt nach dem Gesetz?

Wenn ein Verstorbener für den Fall seines Todes selbst keine Verfügungen getroffen hat, bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird. Dafür ist dann das Verwandtschaftsverhältnis maßgeblich.

Man unterscheidet Erben erster, zweiter, dritter und weiterer Ordnungen. Gibt es einen Verwandten der ersten Ordnung, werden solche der zweiten, dritten usw. nicht Erben.

  • 1. Ordnung: Kinder, Enkel oder Urenkel(„Abkömmlinge“) des Verstorbenen.
  • 2. Ordnung: Eltern, Geschwister und deren Nachkommen (Nichten/ Neffen).
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, also z.B. Tanten, Cousins usw.
  • Eine Sonderstellung hat der Ehegatte: Auch er ist gesetzlicher Erbe. Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt er zu einem Viertel, neben solchen der zweiten Ordnung oder Großeltern zur Hälfte. Je nach Güterstand der Ehe erhöht sich sein Erbanteil.
Wichtig zu wissen: Abkömmlinge eines Erbberechtigten einer bestimmten Ordnung kommen immer nur dann zum Zug, wenn dieser nicht mehr lebt. Stirbt also z.B. die Großmutter, so erben die noch lebenden Kinder, nicht aber die Enkel.

2. Testament und Erbvertrag

Testament

Die o.g. gesetzlichen Regelungen müssen dann nicht herangezogen werden, wenn ein Testament existiert. In diesem kann der Erblasser selbst bestimmen, wer sein Erbe werden soll. Er kann z.B. eine bestimmte Person als Alleinerben einsetzen oder verfügen, dass jemand Bestimmtes Vorerbe und eine weitere Person Nach- oder Ersatzerbe wird. Nacherben kommen erst nach dem Tod des Vorerben zum Zuge, Ersatzerben nur in dem Fall, dass eine als Vorerbe eingesetzte Person nicht Erbe wird, z.B. vorher verstirbt.

Auch Personen, die gar nicht zu den gesetzlichen Erben gehören oder eigentlich durchvorrangig Erbberechtigte ausgeschlossen wären (z.B. Freunde, entfernte Verwandte usw.) können so als Erben eingesetzt werden.

Ehegatten haben dabei auch die Möglichkeit, ihr Testament gemeinsam zu errichten. Wollen sie z.B. sicherstellen, dass der überlebende Gatte zunächst allein erbt und erst nach seinem Tod die Kinder, so kann dies z.B. in Form eines so genannten Berliner Testaments verfügt werden.

Ein Testament kann von einem Notar oder auch eigenhändig aufgesetzt werden. Ein eigenhändiges Testament ist allerdings nur dann gültig, wenn es

  • von vorne bis hinten handschriftlich verfasst ist,
  • die komplette Unterschrift des Erblassers trägt und
  • mit Datum und Ortsangabe endet.

Ein Testament ist i.Ü. nicht in Stein gemeißelt, sondern kann auch geändert oder widerrufen werden.

Wurde es eigenhändig verfasst, kann der Erblasser es z.B. einfach vernichten oder ein neues Testament machen.

Ein notarielles Testament muss zum Widerruf dagegen aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben werden.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach dem Tode eines Gatten vom anderen allerdings kaum noch bzw. nur in engen Grenzen widerrufen werden.

Erbvertrag

Eine Alternative zum Testament ist der so genannte Erbvertrag. Dieser unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht grundlegend vom Testament. So kann er stets

  • nur vor einem Notar geschlossen werden.
  • Es handelt sich auch nicht um eine einseitige Verfügung, sondern um eine bindende vertragliche Vereinbarung mehrerer Personen, die deshalb z.B. nicht einseitig widerrufen werden kann.
  • Und schließlich kann ein Erbvertrag von beliebigen Personen (nicht nur von Ehegatten) geschlossen werden, sofern diese geschäftsfähig, insbesondere volljährig, sind.

3. Vermächtnis

Wer als Erblasser andere Personen bedenken möchte, der kann dies nicht nur durch eine Erbeinsetzung tun, sondern auch durch ein so genanntes Vermächtnis. Beide Begriffe werden von Laien häufig verwechselt, bezeichnen aber völlig unterschiedliche Dinge.

So wird ein Erbe so genannter Gesamtrechtnachfolger des Erblassers – mit all dessen Rechten und Pflichten. Beim nur mit einem Vermächtnis Bedachten ist dies nicht der Fall. Ihm können z.B. bestimmte einzelne Gegenstände oder Teile des Nachlasses hinterlassen werden. Er hat dann gegen den oder die Erben diesbezüglich einen Rechtsanspruch auf Eigentumsübertragung.

Bei letztwilligen Verfügungen – insbesondere beim eigenhändigen Testament – können Erblassern viele Fehler unterlaufen, in inhaltlicher wie in formeller Hinsicht.
 
Viele wissen z.B. nicht, dass nur erben kann, wer erbfähig ist, also zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende Menschen, bestimmte Unternehmen/Vereine usw., nicht aber Haustiere!
 
Wir beraten Sie gerne und schlagen Ihnen rechtsichere, unmissverständliche Formulierungen vor, die Ihren wirklichen Willen widerspiegeln. Auch wenn Sie ein Testament für eine besondere Situation, z.B. ein Unternehmertestament, aufsetzen wollen, stehen wir Ihnen dabei fachkundig zur Seite.

4. Pflichtteilsberechtigte

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt, kann von der gesetzlichen Erbfolge zwar in vielen Teilen abweichen. Seine Verfügungsbefugnis hat jedoch Grenzen. Diese setzt das so genannte Pflichtteilsrecht, das insbesondere Kinder, Eltern und Ehegatten schützt.

Diesen Personen steht als Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu.

Hat der Erblasser also z.B. zwei Kinder, die von Gesetzes wegen je zur Hälfte erben würden, so kann er nicht einfach alles seiner Lieblingstochter hinterlassen. Der im Testament nicht bedachte Sohn kann dann zumindest ein Viertel des Erbes beanspruchen. Seinen Anspruch kann er gegen die Erbin geltend machen, notfalls von ihr einklagen.

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein Pflichtteil wirksam entzogen werden. Zum Beispiel, wenn der Pflichtteilsberechtige eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen hat.

5. Testament/Erbvertrag anfechten

In manchen Fällen sind Testament oder Erbvertrag rechtlich angreifbar. Die so genannte Anfechtung ist erst nach dem Erbfall möglich. Voraussetzung ist ein Anfechtungsgrund, wie z.B.:

  • Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung des Erblassers,
  • Formfehler (z.B. maschinengeschriebenes eigenhändiges Testament) oder
  • Erbunwürdigkeit des Erben (z.B. der Versuch, den Erblasser zu töten, um ihn daran zu hindern, ein Testament zu errichten bzw.es zu widerrufen; ebenso die Täuschung oder Bedrohung des Erblassers zu solchen Zwecken).

Bei erfolgreicher Anfechtung greift die gesetzliche Erbfolge. Anfechtungsberechtigter ist, wer erbt, wenn das Testament/ der Erbvertrag ungültig ist. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes vor dem Nachlassgericht erklärt werden.

Ob es für einen Pflichteilberechtigen vorteilhafter ist, das Testament anzufechten oder aber seinen Pflichtteil zu verlangen, muss im Einzelfall geprüft werden.
 
Wir beraten Sie auch hierzu gerne und besprechen mit Ihnen die aussichtsreichste und für Sie günstigste Strategie. Für beide Handlungsalternativen gelten auch unterschiedlich lange Fristen (Pflichtteil: 3 Jahre).

6. Erbe ausschlagen

Es kann vorkommen, dass sich in einem Nachlass mehr Schulden als Vermögen befinden. In solchen Fällen sind Erben meist gut damit beraten, die Erbschaft auszuschlagen. Hierfür gilt eine Frist von sechs Wochen.

Wer noch keinen genauen Überblick über den Nachlass hat, der sollte auch nicht voreilig einen Erbschein beantragen, denn dies gilt automatisch als Annahme der Erbschaft! Als Auswege aus der unbeschränkten Haftung bleiben dem Erben dann nur noch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.

7. Erbverzicht

Auch schon zu Lebzeiten des Erblassers kann ein potenzieller Erbe auf seinen gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil oder eine sonstige Zuwendung verzichten (Erbverzicht). Dazu schließt er einen notariell beurkundeten Vertrag mit Erblasser und anderen Erben. Die vom Verzicht profitierenden Erben verpflichten sich im Gegenzug häufig zu einer Abfindungszahlung.

8. Erbengemeinschaft

Oftmals gibt es mehr als nur einen Erben, etwa wenn ein Erblasser mehrere Kinder und den Ehepartner hinterlässt. Erbberechtigte Hinterbliebene bilden dann eine so genannte Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen bzw. ihn verwalten (Ausnahmen gelten bei alltäglichen Geschäften ohne erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und dringlichen Notmaßnahmen) und haftet auch gemeinschaftlich für Schulden.

Über einzelne Teile des Nachlasses können die Erben erst nach der so genannten Auseinandersetzung verfügen. Manchmal bestimmen Erblasser aber vorab auch einen Testamentsvollstrecker, der sich um alles kümmert.

9. Testamentsvollstreckung

Die so genannte Testamentsvollstreckung kann in Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. Der Erblasser betraut dann einen Testamentsvollstrecker mit der Nachlassverwaltung, i.d.R. bis zur Auseinandersetzung (Abwicklungsvollstreckung).

Den Testamentsvollstrecker kann der Erblasser in Testament oder Erbvertrag selbst bestimmen. Er kann die Bestimmung der Person aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.

Durch Testamentsvollstreckung kann Streit innerhalb der Erbengemeinschaft vorgebeugt werden. Manchmal sollen Erben durch sie aber auch von Verwaltungsaufgaben entlastet oder minderjährige Erben bis zu ihrer Volljährigkeit unterstützt werden.

10. Erbschein

Der Erbschein dient dem oder den Erben als Nachweis des Erbes bzw. Erbanteils. Die Erteilung ist kostenpflichtig. Die Gebühr steigt mit dem Nachlasswert; Details sind im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt.

Erben erhalten nur dann einen so genannten Erbschein, wenn sie ihn beim Nachlassgericht beantragen. Es wird auch nicht immer ein Erbschein benötigt. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll können ihn ersetzen.

Bei Antragsstellung ist ein Formular mit Angaben zum Nachlasswert auszufüllen und eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Auch für letztere fällt eine Gebühr an. Erben sollten daher genau prüfen, ob sie wirklich einen Erbschein benötigen oder die Kosten dafür sparen können.

Die Kanzlei am Forum berät (potenzielle) Erben und Erblasser vor dem Erbfall in allen rechtlichen Fragen, unter anderem rund um die Themen Testament, Erbvertrag, Erbverzicht und Testamentsvollstreckung.
 
Nach dem Erbfall beraten wir Erben und Pflichtteilsberechtigte fachkundig zur Erbenhaftung und Erbausschlagung, zu sich innerhalb der Erbengemeinschaft stellenden Fragen der gemeinschaftlichen Verwaltung oder Auseinandersetzung sowie zum Thema Erbschein und Pflichtteilsrecht.
 
Rechtsanwalt Orhan Uyar ist mit seinem Team seit vielen Jahren im Allgäu tätig und hat schon zahlreiche erbrechtliche Verfahren erfolgreich begleitet.