Wie viele andere familienrechtliche Fragen wird auch die so genannte Unterhaltspflicht meist erst im Falle einer Scheidung thematisiert. Grundsätzlich gilt: Ehegatten sowie Eltern und Kinder sind gegenseitig unterhaltspflichtig. Man unterscheidet insbesondere zwischen Ehegattenunterhalt (Trennungs-sowie nachehelichem Unterhalt) und Kindesunterhalt.

1. Trennungsunterhalt

Anspruch auf Trennungsunterhalt kann für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung (Rechtskraft des Scheidungsurteils) eines Paares bestehen.
Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass bis zur tatsächlichen Scheidung noch eine gewisse eheliche Verbundenheit existiert und die Gatten füreinander Verantwortung tragen. Auch ist eine Versöhnung dann noch nicht völlig ausgeschlossen.

Wenn einer der Ehepartner erheblich weniger Geld zur Verfügung hat als der andere, zum Beispiel weil er Hausmann, Hausfrau oder Teilzeitbeschäftigter war und ist, kann ihm für diese Zeit deshalb Trennungsunterhalt zustehen. Er soll nämlich nicht dazu gezwungen werden, sich schon vor einer möglichen Scheidung eine Anstellung bzw. Vollzeitstelle zu suchen. Wer bislang gar nicht berufstätig war, braucht daher zunächst nicht arbeiten zu gehen.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach dem Einkommen während der Ehe und dem Lebensstandard des Paares. In Süddeutschland haben die Gerichte eigene Leitlinien entwickelt, die einen etwas höheren Unterhalt vorsehen als der Bundesdurchschnitt: 45 Prozent des bereinigten Alleinverdiener-Nettoeinkommens bzw. der Einkommensdifferenz. Der Unterhaltspflichtige hat dabei einen Selbstbehalt.

In Ausnahmefällen kann der Unterhalt allerdings trotz Vorliegens der o.g. Voraussetzungen versagt werden. Etwa wenn der Berechtigte dauerhaft eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen ist oder wenn er eine schwere Straftat gegen den Unterhaltspflichtigen begangen hat. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist indes nicht möglich.

2. Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung kann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Zwar gilt ab jetzt der Grundsatz der Eigenverantwortung und jeder der Ex-Gatten hat für sein eigenes Auskommen zu sorgen. Es hat auch niemand allein deshalb einen Unterhaltsanspruch, weil er weniger verdient als der Ex-Partner. Ist allerdings ein Partner tatsächlich nicht dazu imstande, seinen Lebensunterhalt auskömmlich selbst zu bestreiten und ist er bedürftig, so kann er nachehelichen Unterhalt erhalten, wenn bei der Scheidung einer der anerkannten Unterhaltsgründe vorliegt.

Dies sind insbesondere:

  • Betreuungsunterhalt wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes (für mindestens drei Jahre nach der Geburt).
  •  Unterhalt wegen Alters, wenn von dem Geschiedenen keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
  • Unterhalt wegen Krankheit, wenn von dem Geschiedenen wegen Krankheit, Gebrechen, Schwäche usw. keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, solange und soweit der Geschiedene nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag bzw. wenn seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zum vollen Lebensunterhalt nicht ausreichen.
  • Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsunterhalt: Ein Geschiedener, der während der Ehe keine Ausbildung aufgenommen oder diese abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Ausbildungsunterhalt verlangen. Voraussetzung ist, dass er die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung sobald wie möglich aufnimmt, um eine Erwerbstätigkeit zu erlangen, die seinen Lebensunterhalt nachhaltig sichert, und der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist.
  • Unterhalt aus so genannten Billigkeitsgründen: Ein Geschiedener kann vom Ex-Partner Unterhalt verlangen, soweit/so lange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Unterhalts-Versagung unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten „grob unbillig“ (unangemessen/ ungerecht) wäre.

Die Berechnung des Unterhalts erfolgt ähnlich wie beim Trennungsunterhalt und auch beim nachehelichen Unterhalt gibt es einen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.

Wichtig zu wissen: Anders als auf den Trennungsunterhalt kann auf den nachehelichen Unterhalt auch verzichtet werden! Dies ist z.B. durch entsprechende Regelungen in einem Ehevertrag oder auch durch Vereinbarung im Scheidungsverfahren möglich.

Nachehelicher Unterhalt kann – ebenso wie der Trennungsunterhalt – außerdem wegen „grober Unbilligkeit“ ausgeschlossen sein. Neben Straftaten, offensichtlich schwerwiegendem Fehlverhalten gegen den Verpflichteten usw. kommt hier auch die absichtliche Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit als Ausschlussgrund in Betracht.

Der Antrag auf nachehelichen Unterhalt kann schon mit dem Scheidungsantrag oder später gestellt werden. Zuständig sind im Allgäu die folgenden Gerichte:

Amtsgericht Kempten
Residenzgebäude
Residenzplatz 4-6
87435 Kempten (Allgäu)
Telefon: 0831 / 20300

Amtsgericht Kaufbeuren
Ganghoferstraße 9-11
87600 Kaufbeuren
Telefon: 08341 / 801-0

Amtsgericht Sonthofen
Prinz-Luitpold-Straße 2
87527 Sonthofen
Telefon: 08321 / 6180

Amtsgericht Memmingen
Buxacher Straße 6
87700 Memmingen
Telefon: 08331 /1050

Amtsgericht Lindau
Stiftsplatz 4
88131 Lindau (Bodensee)
Telefon: 08382 / 26070

3. Kindesunterhalt

Während einer Ehe erhalten Kinder meist Naturalunterhalt, d.h. sie werden im Haushalt der Eltern versorgt. Nach einer Scheidung der Eltern halten sich die Kinder dagegen i.d.R. bei einem der Ex-Partner auf; der andere hat dann seinen Beitrag in Form von Barunterhalt zu leisten.

Dieser berechnet sich nach der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“, einer vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelten und kontinuierlich aktualisierten Richtlinie, die nach Einkommensstufen der Eltern und Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden zusätzlich die abweichenden so genannten „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland“. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist in diese mit eingearbeitet

Zu den Tabellensätzen kann u.U. ein Mehrbedarf hinzukommen, wenn das Kind regelmäßige Mehrkosten hat, oder ein Sonderbedarf. Letzterer soll kurzfristige, außerplanmäßige Ausgaben abdecken.

Außer Minderjährigen erhalten auch so genannte privilegiert volljährige Kinder Unterhalt, wenn sie

  • sich in allgemeiner Schulausbildung befinden,
  • nicht älter als 21 Jahre alt sind,
  • im Haushalt eines Elternteils leben und
  • noch nicht verheiratet sind.

Aber auch andere volljährige Kinder können Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss ihrer ersten Berufsausbildung haben.

Schwierig ist die Unterhaltsberechnung mitunter, wenn die Eltern ein sogenanntes Wechselmodell betreiben, das Kind also abwechselnd bei Mutter und Vater lebt. In diesem Fall sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Die Ansprüche können miteinander verrechnet werden.

4. Weitere Unterhaltberechtigte

Da Eltern und Kinder einander zum Unterhalt verpflichtet sind, können auch erwachsene Kinder Unterhaltspflichten treffen, etwa pflegebedürftigen Eltern gegenüber. Wenn Pflegeversicherung und Rente nicht ausreichen, holen sich Sozialhilfeträger Pflegekosten z.B. mitunter von den Kindern zurück. Seit 2020 betrifft dies jedoch nur noch Kinder, die mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen.

Sogar nicht verheiratete Eltern können einander unterhaltspflichtig sein, etwa wenn ein Elternteil die Pflege oder Erziehung des Kindes übernommen hat und deshalb nicht arbeiten gehen kann. Der Gesetzgeber will dadurch für nichteheliche Kinder die gleichen Entwicklungs- Bedingungen gewährleisten wie für eheliche Kindern. Der Unterhalt kann für drei Jahre nach der Geburt beansprucht werden.

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