Ehegatten haben gesetzliche Rechte und Pflichten und tragen füreinander Verantwortung. Durch einen Ehevertrag kann – wenn ein Paar das möchte – von einigender gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden. Allerdings nicht von allen – die Gestaltungsfreiheit ist begrenzt.

Beim Ehevertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, in dem die Gatten für die Ehe und den Scheidungs- oder Todesfall Regelungen treffen, welche die gesetzlichen Vorgaben modifizieren oder ersetzen. Der Vertrag kann wahlweise schon vor der Heirat oder erst danach geschlossen werden.

Vom Ehevertrag zu unterscheiden ist die so genannte Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese wird nicht vorsorglich anlässlich der Heirat getroffen, sondern nur/erst im Rahmen des Trennungsprozesses eines verheirateten Paares und regelt Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht oder Zugewinnausgleich. Scheidungen lassen sich dadurch beschleunigen.

Die Anwälte der Kanzlei am Forum beraten Sie gerne sowohl zum Ehevertrag als auch zur Scheidungsfolgenvereinbarung.

1. Rechtslage ohne Ehevertrag

Ohne Ehevertrag gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), u.a. zu Unterhalt, Versorgungsausgleich usw.

Die Gatten leben dann auch automatisch im Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft und bei einer Scheidung muss ein Zugewinnausgleich vorgenommen werden: Wer während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erreicht hat, muss seinem Ehegatten dann die Hälfte der Differenz ausgleichen.

2. Für wen ist ein Ehevertrag wichtig?

Kaum jemand befasst sich gerne vor oder kurz nach der Heirat mit den Folgen einer möglichen Scheidung. Und in der Tat ist ein Ehevertrag auch nicht immer notwendig. Insbesondere für Frauen, die oftmals die Kinderbetreuung übernehmen und deshalb vielfach in Teilzeit oder gar nicht mehr arbeiten gehen, gleichen schon die gesetzlichen Vorschriften mögliche finanzielle Nachteile weitgehend aus. Ihnen kommen z.B. der so genannte Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie die gesetzlichen Regelungen zum Ehegattenunterhalt zugute.

Es gibt jedoch Fälle, in denen dringend über einen Ehevertrag nachgedacht werden sollte. Sinnvoll kann er z.B. sein, wenn

  • die Partner kinderlos und Doppelverdiener sind,
  • sich beide beruflich schon etabliert haben und finanziell eigenständig sind oder
  • wenn ein Gatte vermögend oder Unternehmer ist und sein (Betriebs-) Vermögen schützen möchte.
  • die Partner nicht dieselbe Nationalität haben oder aber im Ausland leben. Dann stellt sich nämlich die Frage, das Recht welches Landes für eine Scheidung gelten würde.

3. Mögliche Inhalte des Ehevertrages

In Eheverträgen werden oft Regelungen zum ehelichen Güterstand, zum Ausgleich von Rentenansprüchen im Scheidungsfall und zum nachehelichen Unterhalt getroffen.

Folgende Vereinbarungen sind besonders häufig Inhalt von Eheverträgen:

  • Von Gesetzes wegen leben die Gatten im Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft. Dabei bleiben die Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt; das von jedem Eingebrachte gehört ihm also weiterhin allein. Im Falle einer Scheidung erfolgt jedoch ein Zugewinnausgleich. Dabei wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen – der sog. Zugewinn – zwischen beiden Ehegatten ausgeglichen. In einem Ehevertrag kann stattdessen Gütertrennung (d.h. es findet nach einer Scheidung kein Zugewinnausgleich statt) oder Gütergemeinschaft vereinbart werden. Bei letzterer verschmelzen die Vermögen beider Gatten bei der Eheschließung zum gemeinsamen Vermögen, das im Scheidungsfall geteilt wird.
  • Im Ehevertrag kann auch die Höhe des Anfangsvermögens der Gatten genau festgelegt werden, um für einen möglichen späteren Zugewinnausgleich vorsorglich Klarheit hierüber zu schaffen.
  • Möglich sind ferner Regelungen zum Versorgungsausgleich, also dem bei der Scheidung stattfindenden Ausgleich der während der Ehe von den Partnern erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung. Der Ausgleich kann ehevertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden.
  • Auch zu nachehelichen Unterhaltsansprüchen können Regelungen getroffen werden. Die Ansprüche lassen sich ehevertraglich ausschließen, einschränken oder aber erweitern.

4. Unzulässige Regelungen in Eheverträgen

Durch Eheverträge können zwar einige, nicht aber alle gesetzlichen Regeln modifiziert werden.

  • Über Kindesunterhalts- oder Sorgerechtsfragen kann nicht durch Ehevertrag bestimmt werden.
  • Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist unwirksam, wenn ein Gatte dadurch unangemessen benachteiligt würde
  • Der finanziell schlechter gestellte Ehepartner kann vertraglich nicht auf seinen nachehelichen Betreuungsunterhalt verzichten, wenn er die Kinder versorgt.
  • Unterhaltsberechtigten, die alters-/krankheitsbedingt o.ä. nicht hinreichend für sich selbst sorgen können, darf der Unterhalt nicht vollständig gestrichen werden.
Eheverträge können i.Ü. auch sittenwidrig sein, etwa wenn ein Gatte die Unerfahrenheit des anderen zu dessen Nachteil ausnutzt.

5. Wann zum Anwalt?

Eheverträge müssen zwingend bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor einem Notar geschlossen werden, denn nach deutschem Recht sind sie nur bei einer notariellen Beurkundung wirksam. Erkennt der Notar Fehler oder unwirksame Klauseln, so macht er die Gatten bei dieser Gelegenheit zwar i.d.R. noch rechtzeitig darauf aufmerksam. Dennoch sollten Sie von einem spezialisierten Rechtsanwalt schon vorab einen individuell auf Sie zugeschnittenen und rechtssicher formulierten Ehevertrag aufsetzen lassen.

Ein im Familienrecht erfahrener Anwalt kann für Sie einen wasserdichten Ehevertrag formulieren bzw. einen bestehenden Vertrag inhaltlich prüfen. Er kontrolliert, ob Sie durch Vertragsinhalte benachteiligt werden oder ob bestimmte Klauseln möglicherweise unwirksam sein könnten. In seinem anwaltlichen Vertragsentwurf vermeidet er vor allem auch mehrdeutige, unklare Formulierungen, die u.U. Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen könnten.

6. Kosten des Ehevertrages

Die Kosten des Ehevertrags hängen vom Vermögen des Paares ab. Je höher dieses ist, desto höher sind auch die Kosten des Ehevertrages.

  • Die Notarkosten bemessen sich dabei nach dem Geschäftswert. Schulden des Ehepaars werden berücksichtigt.
  • Bei den Anwaltskosten umfasst die so genannte Geschäftsgebühr die Beratung, Verhandlung, den Schriftverkehr und das Aufsetzen des Vertrages. Der Geschäftswert bestimmt sich nach den Vermögenswerten der Ehegatten. Schulden bleiben dabei unberücksichtigt.
Gut zu wissen: Erfahrungsgemäß bleiben die zusätzlichen Kosten für einen anwaltlich erstellten Ehevertrag weit hinter dem zurück, was im Falle eines Rechtsstreits und einer gerichtlichen Klärung zu zahlen wäre. Der Gang zum Anwalt lohnt sich deshalb in aller Regel.

Die Anwälte der Kanzlei am Forum analysieren Ihre Situation und besprechen mit Ihnen ausführlich alle Details. Anschließend formulieren sie für Sie einen maßgeschneiderten Ehevertrag aus. Auch wenn Sie bereits einen Ehevertrag geschlossen haben, an dem Sie Anpassungen vornehmen möchten, beraten wir Sie eingehend und kompetent.

Eine Modifikation Ihres Ehevertrags ist grundsätzlich jederzeit möglich. Ändern sich etwa die Lebensverhältnisse im Laufe der Ehe, sollte der Ehevertrag überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.