Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und im allgemeinen Sprachgebrauch werden sie mitunter verwechselt, verfolgen jedoch völlig unterschiedliche Ziele: Sorgerecht und Umgangsrecht. Während das Sorgerecht – wie der Name schon sagt – der Versorgung des Kindes dient, steht beim Umgangsrecht die Kontaktpflege zwischen Kind und berechtigtem Elternteil im Fokus.

Das Sorgerecht ist gesetzlich auch klar geregelt, während Eltern beim Umgangsrecht einen verhältnismäßig weiten Gestaltungspielraum haben. Die Kanzlei am Forum berät Sie zu allen sorge- und umgangsrechtlichen Fragen und vertritt Sie bei diesbezüglichen Streitigkeiten.

Sorgerecht

Die Frage, wer das Sorgerecht für gemeinsame Kinder haben soll, stellt sich für Eltern meistens im Falle einer Scheidung. Doch auch bei unverheirateten Paaren kann es über das Sorgerecht zu Diskussionen kommen.

Gemeinsames Sorgerecht für eheliche Kinder

Bei ehelichen Kindern sind die Eltern normalerweise gemeinsam sorgeberechtigt. Auch eine Scheidung ändert hieran zunächst einmal nichts. In der Praxis gestaltet sich die Ausübung des Sorgerechts allerdings insbesondere dann problematisch, wenn die Ex-Gatten zerstritten sind.

Das Sorgerecht besteht aus der so genannten

  • Personensorge, d.h. Pflege, Ernährung, Aufenthalt, Gesundheitspflege des Kindes usw.
  • sowie der Vermögenssorge. Diese umfasst die Wahrnehmung finanzieller Angelegenheiten des Kindes.

Über viele alltägliche Fragen darf der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, auch alleine entscheiden. Beispiele dafür sind:

  • Freizeitgestaltung
  • Mahlzeiten
  • Kleidung und Spielzeug des Kindes
  • Verwandtenbesuche oder
  • die ärztliche Behandlung leichter Erkrankungen.

Anders sieht es bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung aus. Bei diesen ist eine Einigung gemeinsam sorgeberechtigter Eltern unerlässlich. Hiervon erfasst sind Fragen, die geeignet sind, den Lebensweg des Kindes stark zu beeinflussen (z.B. Ausbildung, Umzug in eine andere Gegend oder gar ins Ausland usw.). Finden die Ex-Partner keine Lösung, so kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidung über die Streitfrage übertragen.

Alleiniges Sorgerecht beantragen

Unabhängig davon kann natürlich jeder Elternteil beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragen. Mit Zustimmung des anderen Elternteils kann die alleinige Sorge unproblematisch gerichtlich übertragen werden – dem anderen Elternteil wird dann das Sorgerecht entzogen. Oft ist der allerdings keinesfalls einverstanden. Dann kann ihm das Sorgerecht nur unter strengen Voraussetzungen genommen werden. Beispiele sind die Vernachlässigung des Kindes, Misshandlungen oder Kindesmissbrauch. Derartige Vorwürfe müssen dezidiert nachgewiesen werden.

Zu einem Sorgerechtsentzug kommt es auch stets nur als letztes Mittel. Zunächst wird das Gericht zur Lösung der Probleme in aller Regel versuchen, mildere Maßnahmen zu treffen. Zu denken ist hier etwa an eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, also nicht gleich des gesamten Sorgerechts. Speziell bei Umgangsstreitigkeiten kommt auch die Anordnung einer Umgangspflegschaft in Betracht, welche die ordnungsgemäße Ausübung des Umgangs sicherstellt.

Sorgerechtsverfahren

Schon im Scheidungsverfahren kann beantragt werden, dass über das Sorgerecht mit entschieden wird. Es ist aber auch ein gesondertes Verfahren möglich.

Zuständig für das Sorgerechtsverfahren ist das Familiengericht, das auch die Scheidung ausgesprochen hat, im Übrigen das Gericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt.

Im Allgäu sind das folgende Gerichte:

Amtsgericht Kempten
Residenzgebäude
Residenzplatz 4-6
87435 Kempten (Allgäu)
Telefon: 0831 / 20300

Amtsgericht Kaufbeuren
Ganghoferstraße 9-11
87600 Kaufbeuren
Telefon: 08341 / 801-0

Amtsgericht Sonthofen
Prinz-Luitpold-Straße 2
87527 Sonthofen
Telefon: 08321 / 6180

Amtsgericht Memmingen
Buxacher Straße 6
87700 Memmingen
Telefon: 08331 /1050

Amtsgericht Lindau
Stiftsplatz 4
88131 Lindau (Bodensee)
Telefon: 08382 / 26070

Im Sorgerechtsverfahren werden beide Elternteile und das Jugendamt angehört. Auch das Kind wird i.d.R. vom Familienrichter alleine, d.h. ohne Eltern, angehört; bei unter 14-Jährigen ist allerdings zu prüfen, ob dies sinnvoll und unbedenklich ist.

Kinder über 14 können sich vor dem Familiengericht auch selbst vertreten, Anträge stellen und einen Rechtsanwalt haben; jüngere Kinder erhalten regelmäßig einen so genannten Verfahrensbeistand bestellt.

Sorgerecht unverheirateter Eltern

Unverheiratete Paare können ein gemeinsames Sorgerecht erhalten, wenn sie einvernehmlich eine so genannte Sorgeerklärung abgeben. Ansonsten ist automatisch die Mutter sorgeberechtigt.

Seit 2013 kann der nichteheliche Vater allerdings erwirken, dass gerichtlich auch gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht ausgesprochen wird, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Umgangsrecht

Nicht mit dem Sorgerecht zu verwechseln ist das so genannte Umgangsrecht. Darunter versteht man das Recht und die Pflicht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, mit Sohn oder Tochter Zeit zu verbringen und dadurch die Möglichkeit zu erhalten, zu ihm oder ihr eine Beziehung aufzubauen. Das Umgangsrecht dient dem Kindeswohl und ist grundsätzlich vom Sorgerecht unabhängig.

Wichtig zu wissen: Auch der leibliche nicht eheliche Vater kann auf einem Umgangsrecht bestehen, wenn dies dem Kindeswohl dient. Voraussetzung ist, dass er Interesse am Kinde zeigt, ihm also Beachtung schenkt und erkennbar Verantwortung übernimmt.

Inhalt des Umgangsrechts

Der umgangsberechtigte Elternteil darf das Kind regelmäßig treffen, mit ihm telefonieren oder anderweitig kommunizieren. Genaue gesetzliche Vorgaben gibt es nicht, es sind Vereinbarungen gefragt. Oft einigt man sich in der Praxis darauf, dass sich das Kind jedes zweite Wochenende bei dem anderen Elternteil aufhält, ihn z.B. in seiner Wohnung besucht. Die Schulferien, Feiertage usw. werden häufig geteilt. Das Ganze hängt natürlich vom Alter des Kindes und den Wohnorten der Eltern (insbesondere deren Entfernung) sowie von der Wohn- und Arbeitssituation usw. ab.

Während des Umgangs darf der berechtigte Elternteil über das Kind betreffende Dinge des täglichen Lebens ausnahmsweise allein entscheiden und hat auch vorübergehend ein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Elternteil das Sorgerecht hat.

Streit ums Umgangsrecht und Umgangsregelung

Ist das Verhältnis der Eltern sehr stark zerrüttet, kommt es in vielen Fällen zum Streit über das Umgangsrecht. Dann empfiehlt es sich, bereits im Scheidungsverfahren eine Umgangsregelung zu treffen. Ist das nicht erfolgt, kann auch im Nachhinein noch eine familiengerichtliche Entscheidung beantragt und getroffen werden.

Die Eltern haben eine Wohlverhaltenspflicht und dürfen dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind nicht untersagen oder diesen vereiteln. Können sich die Eltern nicht verständigen, werden zunächst das Jugendamt und sodann das Familiengericht vermitteln. Bleibt auch das ohne Erfolg, stellt das Gericht dies in einem Beschluss fest und kann z.B. Ordnungsmittel oder andere Maßnahmen ergreifen.

Hilfreich ist oft die Anordnung einer Umgangspflegschaft: Dabei hilft ein Umgangspfleger dem berechtigten Elternteil dann z.B. bei der Durchsetzung des Umgangs, holt das Kind beim unkooperativen Ex-Partner ab usw.

Ausnahmen vom Umgangsrecht

Es gibt Ausnahmefälle, in denen die Ausübung des Umgangsrechts das Kindeswohl erheblich gefährden kann. Der betreuende Elternteil kann dann eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts erstreiten. Bestimmt das Gericht daraufhin, dass der andere Teil gar keinen Umgang mehr mit dem Kind pflegen darf, so bleibt diesem allenfalls noch ein Auskunftsrecht über Befinden und Entwicklung seines Kindes erhalten.

Gründe für eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts können z.B. folgende sein:

  • Entführungsgefahr des Kindes ins Ausland
  • drohende Kindesmisshandlungen oder Kindesmissbrauch
  • schwerer Drogenmissbrauch oder Kriminalität des Umgangsberechtigten
  • Aufsichtspflichtverletzungen, durch die das Kind gefährdet wird.

Vor dem doch sehr einschneidenden Ausschluss des Umgangsrechts werden allerdings in der Regel zunächst weniger gravierende Einschränkungen oder Auflagen ausgesprochen. Ein Beispiel ist der so genannte begleitete Umgang, der nur in Anwesenheit einer Aufsichtsperson erlaubt wird. Bei das Kindeswohl gefährdenden Drogenproblemen des Berechtigten kann z.B. auch der Nachweis einer Therapie gefordert werden.
Der Umgang wird außerdem auch nur selten auf Dauer ausgeschlossen, sondern i.d.R. lediglich befristet.

Die Anwälte der Kanzlei am Forum sind sowohl in allen sorge- als auch umgangsrechtlichen Fragen an Ihrer Seite und vertreten Sie in den entsprechenden Verfahren engagiert und kompetent.
Wir analysieren ausführlich Ihre individuelle Situation und streben stets eine Lösung an, die sowohl dem Kindeswohl als auch den Interessen der beteiligten Eltern Rechnung trägt.